
Immenstädterin fragt bei der Polizei nach: Welche Regeln gelten auf gemeinsamen Geh- und Radwegen
Welche Rechte und Pflichten haben Fußgänger und Radler, wenn sie sich begegnen? Die
Frage beschäftigt unsere Leserin Heike Ohl aus Immenstadt nach einem Erlebnis auf dem
kombinierten Geh-/Radweg an der Missener Straße in Immenstadt, der für beide Richtungen
ausgeschildert ist.
Ohl und ihre Begleitung gingen demnach nicht auf der Weghälfte an
der Straße, sondern auf der Häuser-Seite. Denn Ohl fühlt sich im Innenbereich des
Gehweges viel sicherer. Bei ihrer Laufrichtung war das aber die linke Seite des Weges. Dann bremste
ein entgegenkommender Radler direkt vor Ohl und forderte, ihm Platz zu machen, also an der
Bordsteinseite zu laufen. Er sagte, für ihn gelte das Rechtsfahrgebot und wir müssten
ausweichen, schildert die Frau den Vorfall. Und ergänzt: „Die Hälfte des Weges zur
Bordsteinkante hin war frei; er hätte problemlos vorbeifahren können.“
Nun
fragt sich die Immenstädterin, ob sie dem Radfahrer wirklich ausweichen und (in ihrer Richtung
gesehen rechts) an der Bordsteinkante laufen muss, wo direkt daneben Autos fahren?
Eine
pauschale Antwort gibt es dazu von der Polizei nicht. Unabhängig von den Rechten für
Fußgänger gelte zunächst Paragraf 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der
von allen Verkehrsteilnehmern gegenseitige Rücksicht fordert, erklärt Rainer Lutz vom
Sachbereich Verkehr im Polizeipräsidium Schwaben Süd/West.
Wann
Fußgänger Vorrang haben und wann Radfahrer erfahren Sie in der Donnerstagsausgabe des
Allgäuer Anzeigeblatts und in der Allgäuer Zeitung, Ausgabe Kempten, vom 07.06.2018.
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